Gutachten für steuerliche Zwecke

Im Bewertungsgesetz (BewG) ist die steuerliche Bewertung von Vermögenswerten geregelt. Zur Festsetzung der Erbschafts- und Schenkungssteuer ermittelt das Finanzamt im Rahmen einer typisierenden Wertermittlung auf Grundlage des BewG den Grundbesitzwert, der nicht unerheblich vom tatsächlichen Marktwert abweichen kann. Dies führt zwangsläufig zu entsprechenden finanziellen Nachteilen für den Steuerpflichtigen. Um dies zu vermeiden, kann der Steuerpflichtige gegenüber dem Finanzamt durch Vorlage eines Verkehrswertgutachtens nachweisen, dass der gemeine Wert (Verkehrswert) am Bewertungsstichtag niedriger ist, als der nach den Bewertungsvorschriften ermittelte Grundbesitzwert. Vor Beauftragung eines Verkehrswertgutachtens sollten aber vorab die Wertansätze des Finanzamtes überprüft werden.

Für steuerliche Zwecke können aber auch qualifizierte Gutachten zur Aufteilung eines Kaufpreises in einen Bodenwert und Gebäudewert bzw. zur Ermittlung einer tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer eines Gebäudes und den damit ggf. einhergehenden höheren Abschreibungssätzen erstattet werden.

Leistungsübersicht

  • Überprüfung der Wertansätze des Finanzamtes (Erbschafts- und Schenkungssteuer)
  • Gutachten zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts (bei Erbschaft und Schenkung)
  • Gutachten über die Kaufpreisaufteilung in einen Boden- und Gebäudewertanteil
  • Gutachten zur Ermittlung einer tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer eines Gebäudes

Im § 198 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) stellt der Gesetzgeber klar, dass Gutachten zertifizierter Sachverständiger bei den Finanzgerichten als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts dienen können:

„Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann regelmäßig ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs oder von Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind, dienen.“

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Verkehrswertgutachten

Wertgutachten nach § 194
BauGB

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Kurzgutachten

Wertermittlungen in
Kurzform

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Beleihungswertgutachten

Wertgutachten nach § 16
PfandBG und BelWertV